Satzung

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Schützenkreis Nordhausen".
Er hat seinen Sitz in Nordhausen/Harz und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins "Schützenkreis Nordhausen e.V.".
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Schützenkreises Nordhausen ist die Förderung des Schießsportes und die Pflege von Traditionen im Landkreis Nordhausen.
Der Schützenkreis Nordhausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie der Durchführung von Wettkämpfen und Veranstaltungen verwirklicht.

§ 3 Mittelverwendung

Der Schützenkreis Nordhausen ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Schützenkreises Nordhausen e.V dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Schützenkreises Nordhausen e.V.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied im Schützenkreis Nordhausen können alle Vereine und Vereinigungen werden, die die Satzung anerkennen. Die Mitgliedschaft ist in schriftlicher Form zu beantragen. Durch die Mitgliedschaft bleibt die Selbständigkeit der Vereine und Vereinigungen erhalten. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Schützenkreis Nordhausen nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied kann in schriftlicher Form den Austritt aus dem Schützenkreis Nordhausen erklären. Dazu brauchen die Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben nicht mitgeteilt werden. Der freiwillige Austritt kann aber nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Beachtung einer 3 monatigen Kündigungsfrist erfolgen. Dabei bleiben die durch das Mitglied dem Schützenkreis Nordhausen übereigneten Mittel bzw. Guthaben Eigentum des Schützenkreises Nordhausen . Das Mitglied kann durch Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Vollversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden ausgeschlossen werden, wenn durch das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder die Satzung verstoßen wurde. Der Grund des Ausschlusses muss dem auszuschließendem Mitglied bekannt gegeben werden.
Vor der Beschlussfassung Ist dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, die Möglichkeit zu geben, sich zur Sachlage zu äußern. Der ausgeschlossene Verein hat das Recht, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen.
Von der Ankündigung des Ausschlusses bis zur Aussprache dürfen maximal 8 Wochen vergehen. Danach hat der ausgeschlossene Verein 4 Wochen Zeit, Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. Die durch den ausgeschlossenen Verein übereigneten Mittel bzw. Guthaben bleiben Eigentum des Schützenkreises Nordhausen.
Die Mitgliedschaft des Vereines endet auch mit dessen Auflösung.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils am Ende eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr durch Beschluss einer ordentlichen Vollversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Vereinsorgane des Schützenkreises Nordhausen sind:

  • Schützentag
  • Jahreshauptversammlung
  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Ehrenrat

§ 7. 1 Schützentag

Der Schützentag ist das höchste Organ des Schützenkreises Nordhausen und wird alle 2 Jahre am Ende des Geschäftsjahres einberufen. Die Teilnehmer des Schützentages legen grundlegende Belange mit einer einfachen Mehrheit der Anwesenden fest. Auf Antrag kann der Vorstand auch einen außerordentlichen Schützentag einberufen. Der Schützentag zählt als Vollversammlung des Schützenkreises Nordhausen.

§ 7.2 Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung wird jährlich am Ende des Geschäftsjahres einberufen. Die Teilnehmer der Jahreshauptversammlung legen wesentliche Belange mit einer einfachen Mehrheit der Anwesenden fest. Die Jahreshauptversammlung zählt als Vollversammlung des Schützenkreises Nordhausen . Einberufung der Mitglieder- bzw. Jahreshauptversammlung mindestens vier Wochen vorher.

§ 7.3 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand des Schützenkreises Nordhausen mit einer einfachen Mehrheit der Anwesenden einberufen.
Die Teilnehmer der Mitgliederversammlungen legen wichtige Belange mit einer einfachen Mehrheit der Anwesenden fest.

§ 7.4 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem eigentlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB, dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden und aus dem erweiterten Vorstand des Schützenkreises Nordhausen. Der eigentliche Vorstand vertritt den Schützenkreis Nordhausen gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • Schatzmeister
  • Schriftführer
  • Sportleiter
  • Jugendleiter
  • Verantwortliche für Frauenarbeit
  • Vorstandsmitglied für Ordnung, Sicherheit und Kontrollen
  • Vorstandsmitglied für Schulung und Ausbildung
  • Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit

Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Geschäftsjahren mit einer einfachen Mehrheit der Anwesenden gewählt.
Der gesamte Vorstand oder einzelne Mitglieder haben das Recht, auch vor Beendigung der Wahlperiode, ihre Tätigkeit im Vorstand zu beenden. Dazu ist eine schriftliche Begründung an den Ehrenrat zu geben.
Der Ehrenrat kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder vor Beendigung der Wahlperiode abberufen.
Dazu ist ein Auftrag des Nordhäuser Schützentages erforderlich.
Deren Teilnehmer haben die Entscheidung mit einer einfachen Mehrheit festzulegen. Die Entscheidung ist gegenüber dem einzelnen Mitglied oder dem gesamten Vorstand schriftlich mit Angabe der Gründe für die Entscheidung zu belegen.
Gegen die Abberufung hat der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes analog § 5 dieser Satzung das Recht Widerspruch einzulegen.
Der Vorstand hat regelmäßig Rechenschaft abzulegen.

§ 7.5 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern.
Er arbeitet auf der Grundlage einer Ordnung, die vom Schützentag mit einer einfachen Mehrheit zu beschließen ist.
Die Mitglieder werden für die Dauer von 4 Geschäftsjahren durch Wahl mit einer einfachen Mehrheit der Anwesenden des Nordhäuser Schützentages gewählt.
Der gesamte Ehrenrat oder einzelne Mitglieder haben das Recht, auch vor Beendigung der Wahlperiode, ihre Tätigkeit im Ehrenrat zu beenden. Dazu ist eine schriftliche Erklärung an den Vorstand zu geben.
Der Schützentag ist berechtigt, den gesamten Ehrenrat oder einzelne Mitglieder abzuberufen.
Dazu ist eine einfache Mehrheit der Anwesenden notwendig. Die Entscheidung ist gegenüber dem einzelnen Mitglied oder dem gesamten Ehrenrat schriftlich zu begründen.
Gegen die Abberufung kann analog § 5 dieser Satzung Widerspruch eingelegt werden.

§ 8 Ausschüsse

Der Vorstand ist berechtigt ständige und zeitweilige Ausschüsse zu berufen.

§ 9 Rechnungsprüfung

Durch eine Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer durch Wahl mit einer einfachen Mehrheit gewählt. Die Prüfer überwachen den Haushalt des Schützenkreises Nordhausen. Sie dürfen keinem Organ des Schützenkreises Nordhausen angehören. Die Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 10 Auflösung des Schützenkreises Nordhausen

Bei Auflösung des Schützenkreises Nordhausen oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Schützenkreises Nordhausen an die gemeinnützigen Mitgliedsvereine, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke (Zur Förderung des Sports) zu verwenden haben.

Nordhausen, den 23. Januar 2016

Letzte Aktualisierung: 24.02.2024 17:48